§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Berliner Automobil-Club e.V. setzt die Tradition und Aufgabe des am 15. November 1900 unter dem Namen „Berliner Automobil-Verein“ gegründeten Clubs fort.
- Der Berliner Automobil-Club e.V. (BAC) hat seinen Sitz in Berlin. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu 94/95/ VR 746 Nz.
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Clubs
Der BAC ist ein Ortsclub des AvD für den Bereich Berlin und vertritt die Belange des AvD e.V.
Der Club erkennt den in der AvD Satzung niedergelegten Zweck an:
Insbesondere den gesellschaftlichen Zusammenschluß der interessierten Kreise zur Förderung der Kraftfahrt, des Motorsports, der Touristik, der Verkehrssicherheit und der internationalen freundschaftlichen Beziehungen, enthält sich aber jeglicher parteipolitischer Betätigung.
§3
Mitglieder
Mitglieder des BAC sind alle in Berlin wohnenden Ehren-Mitglieder des AvD und solche, die die Mitgliedschaft ausdrücklich beantragen.
Der BAC hat folgende Mitgliedschaften:
- Ehren-Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder
- Junioren-Mitglieder
Mitglieder mit vollen Rechten sind die Ordentlichen Mitglieder und die Ehren-Mitglieder.
I. Ehren-Mitglieder
Zu Ehren-Mitgliedern des BAC kann der Vorstand Persönlichkeiten vorschlagen, die durch Ihre hervorragende Tätigkeit im Club oder Ihre Stellung im öffentlichen Leben das Ansehen des Clubs heben und seine Ziele fördern. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
II. Ordentliche Mitglieder
Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch das Präsidium nach Benennung von zwei Paten, die BAC-Mitglieder sind.
Der Regelbeitrag für ordentliche Mitglieder sowie die Aufnahmegebühren werden durch die Satzung des AvD-Frankfurt geregelt.
III. Junioren-Mitglieder
Junioren sind ordentliche Mitglieder unter 18 Jahren oder sich in Ausbildung befindliche Mitglieder, höchstens jedoch bis zum Alter von 25 Jahren.
Junioren-Mitglieder können sich zu einer Junioren-Gruppe zusammen schliessen. Die Junioren-Gruppe wählt sich eine Leitung, die aus mindestens einem Leiter und zwei Stellvertretern besteht.
Der Leiter der Junioren wird nach Zustimmung des Präsidiums in der Mitgliederversammlung gem. §8 als Kandidat zur Besetzung des ordentlichen Vorstandsamtes „Jugend“ vorgeschlagen und ist von dieser zu bestätigen.
§4
Cluborgane
Die Cluborgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
§5
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie soll so rechtzeitig erfolgen, daß etwaige erforderliche Anträge zur Hauptversammlung des AvD-Frankfurt termingemäß erstellt werden können.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens drei Wochen vorher durch einfachen Brief mit Tagesordnung. Die Tagesordnung kann auch bis spätestens drei Tage vor der Versammlung bekanntgegeben werden.
Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung die Ehren-, die ordentlichen und die Juniorenmitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr erreicht haben. Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Tagesordnung zu erledigen:
- Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste,
- Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Bericht der Rechnungsprüfer,
- Entlastung des Präsidiums,
- Neu- und Ersatzwahlen.
- Etat für das neue Geschäftsjahr,
- Behandlung der vorliegenden Anträge,
- Verschiedenes
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie sind ferner auf Antrag von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder durch den Vorsitzenden des Vorstands mit Angabe der Anträge mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt gemäß den Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§6
Anträge zur Mitgliederversammlung
- Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
- von mindestens 5 Mitgliedern
- vom Vorstand
- Die Anträge müssen jeweils zehn Tage vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief beim BAC eingegangen sein.
- Dringlichkeitsanträge können gestellt werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und auf Satzungsänderungen sind unzulässig.
- Deligierte für die Hauptversammlung des AvD sind die Vorstandsmitglieder. Ersatzdeligierte sind aus der Mitgliederversammlung heraus zu bestellen.
§7
Wahlen
- Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet der Präsident. Die Wahl des Präsidenten leitet der Vizepräsident. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten beauftragt der Vorstand ein Mitglied aus seinen Reihen mit der Durchführung der Wahlen.
- Die Wahlen des geschäftsführenden Vorstands erfolgen in geheimer Wahl. Alle anderen Wahlen können mit Handzeichen durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel.
- Zur Auszählung der Stimmen ist vom Versammlungsleiter ein dreiköpfiger Wahlausschuß zu bestellen. Den Obmann bestimmt der Wahlausschuß. Die Stzimmzettel sind bis zum Abschluß der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung aufzubewahren.
- Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit gem §7 III erhält. Erhält kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit, so entscheidet bei der Wahl des Präsidenten die Stimme des Vizepräsidenten und bei der Wahl des Vizepräsidenten die Stimme des Präsidenten.
§8
Vorstand
- Der Vorstand des Clubs besteht aus mindestens vier (4) und höchstens sieben (7) Vorstandsmitgliedern, die alle ein Mindestalter von 25 Jahren haben müssen; mit Ausnahme des etwaigen Leiters der Juniorengruppe. Es gibt folgende Vorstandsmitglieder:
1. den Präsidenten
2. den Vizepräsidenten
3. den Schatzmeister
4. den Schriftführer.
Die Amtsperiode beginnt mit der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt.
Die vier Vorstandsmitglieder gem. Ziffern 1-4 bilden den geschäftsführenden Vorstand und sind die gesetzlichen Vertreter des BAC gem. §26 BGB. Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen des BAC bedürfen der gemeinsamen Unterschriften des Präsidenten oder des Vizepräsidenten mit einem der weiteren vorgenannten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Ein etwaiges Vorstandsamt für Jugend ist gem. §3 von der Jugendgruppe zu besetzen.
Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Einberufung von Vorstands-, Ausschußsitzungen und dergleichen erfolgt durch den Präsidenten bzw. Ausschußvorsitzenden oder deren jeweiligen Stellvertretern nach Bedarf.
- Schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn es sich um einzelne, besonders dringliche Fragen handelt. Der Vorstand entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Abgabe der Stimme ist dem Stimmberechtigten ein Zeitpunkt anzugeben, der mindestens eine Woche vom Tage der Absendung des Schreibens betragen muß. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so ist Stimmenthaltung anzunehmen.
§9
Amtsdauer des Vorstands
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Nach Ablauf von zwei Jahren scheiden einmalig die Vorstandsmitglieder 2. und 4. aus, nach weiteren zwei Jahren die Mitglieder 1. und 3. und werden neu gewählt. Damit wird für die Zukunft gewährleistet, daß zwei eingearbeitete Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben.
Wiederwahl ist zulässig. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer ist zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandesmitgliedes sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, den jeweiligen Nachfolger im freigewordenen Amt aus ihren Reihen oder der Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu bestimmen.
§10
Ehrenämter
- Sämtliche Ämter im BAC sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben nur Anspruch auf Ersatz der im Interesse des BAC gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
- Inhaber von Ehrenämtern des BAC dürfen in anderen Automobil-Clubs keine Ämter bekleiden. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung des BAC-Vorstands.
§11
Ehrenrat
- Der Ehrenrat ist zuständig für die ihm vom Vorstand oder durch von einem Mitglied unterzeichneten Antrag übertragenen Aufgaben. Er kann vom Vorstand insbesondere mit der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des BAC oder mit der Nachprüfung von Beschuldigungen gegen Mitglieder des BAC betraut werden. Es soll ihm die Bearbeitung übertragen werden, wenn der Vorstand wegen Beteiligung eines Vorstandsmitgliedes oder aus sonstigen Gründen nicht selbst entscheiden kann oder will, oder wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den BAC zweckmäßig erscheint.
- Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre (gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung) gewählt. Seine Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen und einem stellvertretendem Mitglied. Das stellvertretene Mitglied wird bei Verhinderung oder Ausscheiden des ordentlichen Mitglieds tätig. Das den Vorsitz führende Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben. Wiederwahl ist zulässig.
§12
Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Finanzgebaren sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Sie dürfen kein anderes Ehrenamt im BAC bekleiden. Ihre Wahl erfolgt auf vier Jahre. Mit Ablauf von zwei Jahren, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung, scheidet der jeweils zuerst Gewählte aus. Wiederwahl ist zulässig.
§13
Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum Monatsende Oktober des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Kalenderjahres gem §§5 u. 6 gestellt und durch Einschreibebrief beim Vorstand eingegangen sein. Sie werden mit einer Stellungnahme durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt, die mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über die Annahme entscheidet.
§14
Auflösung des Clubs
Ein Antrag auf Auflösung des Clubs ist nur zulässig, wenn er entweder vom Vorstand oder von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gestellt wird. Zur Beschlußfassung über den Antrag auf Auflösung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu berufen. Diese Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und von diesen mindestens zwei Drittel dem Beschluß zustimmen. Ist dieses nicht der Fall, so ist eine zweite Versammlung unter Wahrung der Einberufungsfrist einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist, jedoch auch nur mit zwei Drittel Mehrheit entscheiden kann.
Das Clubvermögen wird im Falle der Auflösung einer gemeinnützigen Institution zur Verfügung gestellt.
§15
Austritt aus dem BAC
Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Schluß eines Beitragsjahres durch Kündigung mit Einschreibebrief erfolgen. Das Kündigungsschreiben muß spätestens drei Monate vor Beendigung des Beitragsjahres bei der Hauptgeschäftsstelle des BAC eingegangen sein.
Nach Erlöschen der Mitgliedschaft sindClubabzeichen und Wagenplakette, die stets Clubeigentum verbleiben, ohne besondere Vergütung an den Club zurückzugeben.
§16
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin-West.
Im Übrigen gelten die Satzungen des AvD in Frankfurt am Main.